Allgemeine Geschäftsbedingungen

der BEAM GmbH, FN 608179g, Technologiepark 17, 4320 Perg, Österreich.

 

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der BEAM GmbH (kurz BEAM) getätigten Vertragsabschlüsse mit Kunden.

1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen seitens des Kunden gelten nur dann, wenn deren Geltung schriftlich explizit vereinbart wurde. 

 

2. Vertragsschluss und Allgemeines

2.1. Als Vertragssprache gilt die deutsche Sprache als vereinbart. 

2.2. Abbildungen und Produktbeschreibungen auf der Website sowie auf Werbematerialien sind nicht verbindlich und lediglich symbolisch. Technische und naturbedingte Abweichungen in Muster, Oberflächenbeschaffenheit und Farbe sind vom Kunden zu akzeptieren. 

2.3. BEAM ist berechtigt, Subunternehmer mit der Leistungserfüllung zu beauftragen. 

2.4. Ausgehändigte oder elektronisch übermittelte Pläne, Skizzen, Muster, technische Unterlagen, etc. sind geistiges Eigentum von BEAM. Der Kunde erwirbt daran keine wie auch immer gearteten Nutzungs- oder Verwertungsrechte. 

2.5. Geringfügige oder sonstige für den Kunden zumutbare Änderungen der Vertragswaren gelten vorweg als genehmigt.

2.6. BEAM ist nicht verpflichtet, die vom Kunden bestellten oder nach Kundenwünschen gefertigten Waren auf ihre Eignung und Tauglichkeit für die vom Kunden geplante Einsatzart, sowie Angaben und vom Kunden bereitgestellte Pläne und sonstige Unterlagen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. 

2.7. BEAM empfiehlt sämtliche gelieferten Waren von einem fachlich qualifizierten und zugelassenen Unternehmen montierten bzw. installieren zu lassen. Bereitgestellte Montageanleitungen sind grundsätzlich nur Empfehlungen und daher nicht abgestimmt auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten des vom Kunden vorgesehenen Montageortes. 

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen 

3.1. Sofern nicht anders angegeben, verstehen werden alle Preise exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und exklusive Liefer- und Versandkosten angegeben Die von BEAM angegebenen Preise/Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

3.2. Ist Vorauskasse vereinbart, ist die Zahlung sofort nach Vertragsschluss fällig. Bei Zahlung auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag –sofern nicht anders vereinbart – promt nach Lieferung und ohne Abzug zu bezahlen.

3.3. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. 

 

4. Zahlungsverzug

4.1. Bei Zahlungsverzug oder Hervorkommen solcher Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden, die die Forderung von BEAM als nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen lassen (Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung der Eröffnung mangels ausreichenden Vermögens, Bewilligung eines Exekutionsverfahrens wegen offener Zahlungsverpflichtungen, etc.), ist BEAM dazu berechtigt, alle noch offenen Forderungen bei gleichzeitiger Einstellung jeder weiteren Lieferung sofort fällig zu stellen. 

4.2. Im Falle des Zahlungsverzuges treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Bei Zahlungsverzug ist BEAM berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen. Überdies hat der Kunde BEAM sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen, in einem angemessenen Verhältnis zur offenen Forderung stehenden Mahn- und Anwaltskosten zu ersetzen. 

4.3. Der Kunde verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des Rechnungsbetrages.

 

5. Leistungsänderungen 

5.1. Nachträgliche Änderungen, Nachtrags- und Zusatzaufträge berechtigen BEAM auch ohne gesonderten (schriftlichen) Auftrag oder vorherigen Kostenvoranschlag zur entsprechenden Erhöhung des Entgelts (jedenfalls zumindest in angemessener Höhe). Dies gilt auch für vom Kunden verschuldeten, außerplanmäßigen Mehraufwand. 

5.2. Wird der Auftrag nicht innerhalb von 2 Monaten ab Vertragsabschluss ausgeführt und treten Änderungen aufgrund der späteren Vertragsausführung oder aufgrund von BEAM nicht vorhersehbaren und/oder verschuldeten Umständen (insbesondere nicht vorhersehbare wesentliche Materialpreissteigerungen) ein, ist BEAM zur Neukalkulation zum tatsächlichen Lieferzeitpunkt berechtigt. 

 

6. Liefer- und Versandbedingungen 

6.1. Die Preise beinhalten sofern nichts anderes angegeben keine Versand- und Lieferkosten. Die Versandkosten richten sich nach der vereinbarten Versandart abhängig von der Zieladresse und Inhalt der Lieferung. 

6.2. Bei Speditionsversand erfolgt die Lieferung frei Lieferadresse ohne Entladung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Kunde hat für die ungehinderte Zufahrt zur angegebenen Lieferadresse sowie für die sofortige und rasche Entladung Sorge zu tragen. 

6.3. Eine Lieferfrist ist nur verbindlich, wenn BEAM dies ausdrücklich schriftlich zusagt. 

6.4. Unvorhergesehene, außergewöhnliche oder von BEAM nicht zu vertretende Ereignisse aller Art (Elementarereignisse, Streiks, Epidemien, staatliche Maßnahmen, Materiallieferausfall, sonstige Fälle höherer Gewalt etc) berechtigen BEAM zur einseitigen Verlängerung einer vereinbarten Lieferfrist um zumindest 6 Wochen ab Wegfall des Hindernisses oder zur ganzen oder teilweisen Aufhebung des Vertrages. 

6.5. BEAM ist zur Teillieferung berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. 

6.6. Bei vereinbarter Selbstabholung hat der Kunden binnen 14 Werktagen ab vereinbartem Abholtermin bzw. ab Mitteilung, dass die Waren zur Abholung bereitstehen, die bestellten Waren abzuholen. Widrigenfalls treten die Rechtsfolgen des Punktes 6.8. ein. 

6.7. Die Ware ist bei Ablieferung vom Kunden auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen.

6.8. Der Kunde ist zur Abnahme der vereinbarungsgemäß gelieferten Ware (durch ihn selbst oder eine Vertretungsperson) zum vereinbarten Zeitpunkt verpflichtet. Nimmt der Kunde die vertragsmäßig bereitgestellte Ware nicht wie vereinbart an, wird ein vereinbarter Liefertermin aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht eingehalten oder scheitert die Zustellung (Annahmeverzug), ist BEAM berechtigt entweder vollständige Zahlung einzufordern und die Einlagerung der Ware (gegen eine Gebühr in Höhe von 4% des Nettoauftragswertes pro Woche) und eine allfällige Neuzustellung auf Kosten und Gefahr des Kunden vorzunehmen oder die bestellten Waren an der vereinbarten Lieferadresse abzustellen. Diesfalls haftet BEAM nicht für den Verlust oder die Beschädigung der Waren. Gleichzeitig ist BEAM berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Dies gilt auch für Teillieferungen. 

6.9. Die Kosten für die Rücksendung bestellter Waren trägt der Kunde. Der Kunde hat für eine ordnungsgemäße Rücksendung an BEAM selbst zu sorgen und erfolgt die Rücksendung auf Gefahr des Kunden. 

 

7. Eigentumsvorbehalt 

7.1. Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben bis zur vollständigen Zahlung der offenen Forderung Eigentum von BEAM.

7.2. Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ermächtigt der Kunde BEAM bereits jetzt, ihm den Besitz der Ware ohne gerichtliche Zuhilfenahme zu entziehen und gewährt BEAM mach angemessener Ankündigung zu diesem Zweck jederzeitigen freien Zutritt zur Ware.

 

8. Gewährleistung und Schadenersatz 

8.1. Der Kunde hat bei sonstigem Anspruchsverlust jede Lieferung unverzüglich, jedenfalls aber vor Einbau oder Weiterverarbeitung, auf sichtbare Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel schriftlich in detaillierter Weise ebenso unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen, zu rügen.

8.2. Verdeckte Mängel sind bei sonstigem Anspruchsverlust unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen, sofern die Rüge innerhalb der Gewährleistungsfrist erfolgt. 

8.3. BEAM kann Gewährleistungsansprüche nach seiner Wahl und Möglichkeit durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung erfüllen. Der Kunde verzichtet auf die Wandlung des Vertrages. Die Verbesserung erfolgt nach Wahl von BEAM am Lieferort oder im Werk. 

8.4. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Kunden nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages und zur Änderung von Zahlungsbedingungen. 

8.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Lieferung und beginnt mit dem Tag der Anlieferung der Waren an der vereinbarten Lieferadresse. Ersatzlieferungen oder Mängelbehebungen verlängern, hemmen oder unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. 

8.6. Bei zweiseitig verwendbaren Waren sind geringfügige Unregelmäßigkeiten (Kratzer etc) auf nur einer Seite keine Mängel im Sinne der Gewährleistung, sofern keine technische Beeinträchtigung vorliegt. 

8.7. Schadenersatzansprüche aus Sach- und Vermögensschäden gegenüber BEAM sind ausgeschlossen, sofern BEAM nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird. Die Höhe der Schadenersatzansprüche ist mit dem Wert der gelieferten Ware (Teilware) beschränkt. Für reine Vermögensschäden haftet BEAM nicht. Dies gilt auch für sämtliche vorvertraglichen Schutzbestimmungen, wie etwa Warnpflicht oder Aufklärungspflicht. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der Kunde ggf. zu beweisen. 

 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

9.1. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt (sofern nicht explizit anders schriftlich vereinbart) für beide Vertragsparteien 4320 Perg/OÖ. 

9.2. Anzuwenden ist ausschließlich österreichisches Recht.